Allgemeinverfügung über die Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Breidenbach vom 24.08.2026
Aufgrund des § 11 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Nr. 4 und § 89 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), sowie des § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) erlässt die Gemeinde Breidenbach – Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde – folgende Allgemeinverfügung:
I. Anordnungen
1. Die Entnahme und Verwendung von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Breidenbach ist für die nachfolgend genannten Zwecke untersagt:
a) zur Befüllung und zum Betrieb von
i) privaten Schwimmbecken, Pools und sonstigen Badebecken;
ii) Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserspielen, Fontänenfeldern, Nebelduschen,
iii) Wasserbehältern (z. B. Tonnen) oder ähnlichen Behältnissen;
b) zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Rasenflächen, Zierpflanzen u. ä.) sowie sonstiger Grünflächen und Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen oder Golfanlagen;
c) zum Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen aller Art auf privaten und öffentlichen Grundstücken außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, z. B. für Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr oder der Rettungs- und Katastrophenschutzdienste, erforderlich ist;
d) zum Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist;
e) zum Reinigen, Abspritzen oder Bewässern (z. B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen privaten und öffentlichen Flächen, soweit die damit verbundene Wirkung aus hygienischen Gründen nicht erforderlich ist.
2. Soweit die Verwendung von Wasser nach Nummer 1 weiterhin zulässig ist, ist sparsam mit Wasser umzugehen. Soweit möglich, ist Wasser zu verwenden, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage stammt.
3. Von den Verboten nach Nummer 1 ist die Wasserentnahme zur Brandbekämpfung und zur Abwehr sonstiger Gefahren für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte ausgenommen.
Von dem Verbot nach Nummer 1 Buchstabe b sind ausgenommen:
a) Flächen oder Bereiche, die dem gewerblichen Produktionsgartenbau dienen;
b) die Bewässerung und Beregnung mit wassersparender Tröpfchenbewässerung;
c) land- und forstwirtschaftliche Flächen;
d) Friedhöfe;
e) Neuanpflanzungen;
f) in der Zeit von 19:00 Uhr bis 09:00 Uhr die auf das Notwendigste begrenzte Bewässerung von privaten Gartenbauflächen, die der Gewinnung von Lebensmitteln (z. B. Gemüse, Salat, Obst, Kräuter) dienen.
4. Auf schriftlichen Antrag kann von den Verboten nach Nummer 1 eine widerrufliche Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
5. Die sofortige Vollziehung der Anordnung unter Nummer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet.
6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen unter Nummer 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht (§§ 47, 48, 50, 53 HSOG).
7. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis zum 02.10.2026 und tritt mit Ablauf dieses Tages außer Kraft. Sie wird vorher aufgehoben, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass entfallen sind.
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